Herzlich willkommen
Menschen, die unverschuldet Opfer einer Straf- oder Gewalttat wurden, leiden oft unter den körperlichen und seelischen Folgen. Kommen dann noch finanzielle Nöte hinzu, braucht es manchmal Hilfe, um wieder auf die Füße zu kommen. Und genau das leistet die Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen.
Auch wir wissen: Geld kann die Tat als solche nicht ungeschehen machen. Doch ohne Entschädigung erfahren die Opfer ein weiteres Mal Unrecht.
Hier erfahren Sie, wie Sie einen Antrag bei uns stellen können, aber auch, wo Sie zusätzliche Hilfe finden. Wenn Sie weitere Fragen haben oder die Stiftung unterstützen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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Die Stiftung hilft Menschen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen und die Opfer einer Gewalttat wurden bzw. Menschen, die in Nordrhein-Westfalen eine Straf- oder Gewalttat erlitten haben, sowie deren Angehörigen und nahestehenden Personen. Die Tat muss sich grundsätzlich nach dem Stichtag 23. Februar 2022 ereignet haben, also nach Errichtung der Stiftung. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich und werden individuell geprüft: z. B., wenn sich eine Gewalttat vor dem 23. Februar 2022 ereignet hat oder außerhalb von Nordrhein-Westfalen.
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Die Stiftung unterstützt Opfer von Gewalttaten und ihnen nahestehende Personen finanziell – in der Regel durch eine einmalige Pauschalleistung von bis zu 10.000 Euro, im Akutfall auch mit bis zu 1.000 Euro Soforthilfe.
Sie greift in den Fällen, in denen die Betroffenen eine akute finanzielle Notlage nicht ohne Hilfe meistern können. Sie tritt aber auch dann auf den Plan, wenn von den Tatverursachenden keine Entschädigung zu erwarten ist, oder die Ansprüche nicht über das Opferentschädigungsgesetz geregelt werden können. Die Stiftung bietet Betroffenen die Chance, aus eigener Kraft einen Neuanfang zu schaffen.
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Die Stiftung unterstützt Menschen, die als Opfer einer Gewalttat in eine finanzielle Notlage geraten sind, deren Familien oder enge Angehörige. Hat sich die Gewalttat gegen eine/n Dritte/n gerichtet, oder die geschädigte Person hat in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs gehandelt, sind Zuwendungen nicht ausgeschlossen.
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Gewalt tritt in vielerlei Gestalt auf. Sie umfasst beispielsweise körperliche Angriffe und Anschläge aller Art, Raub, Erpressung und sexuelle Übergriffe. Auch schwerer psychischer Zwang durch Nachstellungen (Stalking), Mobbing oder andere Taten, die nicht körperlich erfolgen und körperliche oder seelische Auswirkungen (z.B. Angststörungen) haben, gehören dazu. Und ebenso andere zielgerichtete Angriffe auf die persönliche Freiheit wie z.B. Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Freiheitsberaubung.
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Das kommt darauf an: Grundsätzlich gilt: Wir helfen, wenn andere Hilfe nicht zur Verfügung steht. Das bedeutet z. B., dass Entschädigungsansprüche gegen den Täter, die Täterin oder gegen Dritte angemessen zu berücksichtigen sind, ebenso das eigene Vermögen oder Ansprüche zum Beispiel aus dem Opferentschädigungsgesetz. Ausnahmen sind dennoch möglich, insbesondere bei der Soforthilfe und bei der Zuwendung in Anerkennung erlittenen Unrechts. Auskunft gibt z. B. die Stiftungs-Hotline.
Übrigens: Die Mitglieder des Stiftungsrates bewerten Anträge auf Unterstützung – auf Grundlage der entsprechenden Vorgaben der Stiftungssatzung und der Zuwendungsrichtlinien der Stiftung – in jedem Einzelfall individuell.
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Wenn Sie finanzielle Hilfe der Stiftung beantragen möchten, füllen Sie bitte unser Antragsformular aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Stiftungszuwendung erfüllt sind, finden Sie weitere Informationen in unseren Richtlinien. Auch die geschulten Ansprechpartner helfen Ihnen gerne bei der Klärung dieser zentralen Frage weiter.
Das möglichst vollständig ausgefüllte Formular senden Sie bitte per E-Mail oder per Post an unsere Geschäftsstelle.
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Die Stiftung möchte möglichst zügig und unbürokratisch über die Anträge entscheiden. Diese Aufgabe obliegt dem Stiftungsrat. Erst nachdem dieser die jeweilige Höhe der Hilfeleistung festgelegt und diese bewilligt hat, können die Gelder ausgezahlt werden. Für die Soforthilfe ist unser Ziel, etwa eine Woche, nachdem ein Antrag eingegangen ist, die bewilligte Hilfe zu überweisen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass Ihr Antrag alle zur Entscheidung notwendigen Angaben enthält.
Wenn wir Informationen z. B. bei der Polizei, bei Gerichten oder anderen Stellen einholen müssen, können mehrere Wochen vergehen, bis über Ihren Antrag entschieden werden kann. Dafür bitten wir um Ihre Geduld.
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Unsere Telefon-Hotline erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr unter (0211) 837 19 77.
Um eine Unterstützung durch die Stiftung zu beantragen, nutzen Sie bitte das von uns zur Verfügung gestellte Formular. Bitte senden Sie dieses ausgefüllt an unsere Geschäftsstelle in Düsseldorf entweder elektronisch per E-Mail oder auf postalischem Weg. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden unserer Geschäftsstelle oder unsere Telefon-Hotline.
Hier können Sie online eine Anzeige erstatten: Internetwache der Polizei
Beratung für Opfer von Gewalttaten:
Das Portal www.opferschutzportal.nrw der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bietet Opfern von Gewalt, deren Angehörigen und allen Interessierten schnelle Hilfe, bündelt alle geförderten Angebote des Landes Nordrhein-Westfalen auf einer Seite und führt zielgerichtet zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten.
Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Opferschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen ist zentrale Ansprechpartnerin für Opfer von Straf- und Gewalttaten.
Telefon: (0221) 39909964
E-Mail: poststelle@opferschutzbeauftragte.nrw.de
Website: www.opferschutzbeauftragte.nrw.de