Finanzielle Unterstützung
Die Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen unterstützt Opfer von Gewalt finanziell. In einer akuten Notlage unmittelbar nach der Tat können Gewaltopfer und ihnen nahestehende Personen eine Soforthilfe von i.d.R. 1.000 Euro erhalten. In bestimmten Fällen können zudem einmalig bis zu 10.000 Euro ausgezahlt werden. Auch Leistungen an Hinterbliebene sind grundsätzlich möglich.
Die wichtigsten Informationen zur Stiftung und zum Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
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Die Stiftung hilft Menschen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen und die Opfer einer Gewalttat wurden bzw. Menschen, die in Nordrhein-Westfalen eine Straf- oder Gewalttat erlitten haben, sowie deren Angehörigen und nahestehenden Menschen. Die Tat muss sich grundsätzlich nach dem Stichtag 23. Februar 2022 ereignet haben, also nach Errichtung der Stiftung. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich und werden individuell geprüft: z. B., wenn sich eine Gewalttat vor dem 23. Februar 2022 ereignet hat oder außerhalb von Nordrhein-Westfalen.
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Die Stiftung unterstützt Opfer von Gewalttaten und ihnen nahestehende Personen finanziell – in der Regel durch eine einmalige Pauschalleistung von bis zu 10.000 Euro, im Akutfall auch mit bis zu 1.000 Euro Soforthilfe. Auch Hinterbliebene können unter Umständen Unterstützung erhalten.
Die Soforthilfe greift dann, wenn Betroffene in den ersten Tagen bzw. Wochen nach der erlittenen Tat und aufgrund der Tatfolgen in eine finanzielle Notlage geraten, die sie ohne Hilfe nicht meistern können. Sie tritt aber auch dann auf den Plan, wenn von den Tatverursachenden keine Entschädigung zu erwarten ist, oder die Ansprüche nicht über das Opferentschädigungsgesetz geregelt werden können. Die Stiftung bietet Betroffenen die Chance, aus eigener Kraft einen Neuanfang zu schaffen.
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Die Stiftung unterstützt Menschen, die als Opfer einer Gewalttat in eine finanzielle Notlage geraten sind, deren Familien oder enge Angehörige bzw. ihnen nahestehende Personen. Hat sich die Gewalttat gegen eine/n Dritte/n gerichtet, oder die geschädigte Person hat in rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs gehandelt, sind Zuwendungen nicht ausgeschlossen.
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Gewalt tritt in vielerlei Gestalt auf. Sie umfasst beispielsweise körperliche Angriffe und Anschläge aller Art, Raub, Erpressung und sexuelle Übergriffe. Auch schwerer psychischer Zwang durch Nachstellungen (Stalking), Mobbing oder andere Taten, die nicht körperlich erfolgen und körperliche oder seelische Auswirkungen (z.B. Angststörungen) haben, gehören dazu. Und ebenso andere zielgerichtete Angriffe auf die persönliche Freiheit wie z.B. Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Freiheitsberaubung.
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Das kommt darauf an: Grundsätzlich gilt: Wir helfen, wenn andere Hilfe nicht zur Verfügung steht. Das bedeutet z. B., dass Entschädigungsansprüche gegen den Täter, die Täterin oder gegen Dritte angemessen zu berücksichtigen sind, ebenso das eigene Vermögen oder Ansprüche zum Beispiel aus dem Opferentschädigungsgesetz. Ausnahmen sind dennoch möglich, insbesondere bei der Soforthilfe und in Fällen, in denen Gewaltopfer auf diese Weise Anerkennung erlittenen Unrechts erfahren sollen.
Übrigens: Die Mitglieder des Stiftungsrates bewerten Anträge auf Unterstützung – auf Grundlage der entsprechenden Vorgaben der Stiftungssatzung und der Richtlinien der Stiftung – in jedem Einzelfall individuell.
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Wenn Sie finanzielle Hilfe der Stiftung beantragen möchten, füllen Sie bitte unser Antragsformular aus. Wenn Sie nicht sicher sind, ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Stiftungsleistung erfüllt sind, finden Sie weitere Informationen in unseren Richtlinien. Auch die geschulten Ansprechpartner der Stiftungs-Hotline helfen Ihnen gerne.
Das möglichst vollständig ausgefüllte Formular senden Sie bitte per E-Mail oder per Post an unsere Geschäftsstelle.
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Die Stiftung möchte möglichst zügig und unbürokratisch über die Anträge entscheiden. Die Entscheidung trifft der Stiftungsrat. Erst nachdem dieser die jeweilige Höhe der Hilfeleistung festgelegt und diese bewilligt hat, können die Gelder ausgezahlt werden. Für die Soforthilfe ist unser Ziel, zeitnah, nachdem ein vollständiger Antrag eingegangen ist, die bewilligte Hilfe zu überweisen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass Ihr Antrag alle zur Entscheidung benötigten Angaben enthält.
Wenn wir Informationen z. B. bei der Polizei, bei Gerichten oder anderen Stellen einholen müssen, können mehrere Wochen vergehen, bis über Ihren Antrag entschieden werden kann. Dafür bitten wir um Ihre Geduld.
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Unsere Telefon-Hotline erreichen Sie montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr unter (0211) 837 19 77.
Um eine Unterstützung durch die Stiftung zu beantragen, nutzen Sie bitte das von uns zur Verfügung gestellte Formular. Bitte senden Sie dieses ausgefüllt an unsere Geschäftsstelle in Düsseldorf, entweder elektronisch per E-Mail oder per Post. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Telefon-Hotline.
Sie benötigen Hilfe bei der Antragstellung?
(0211) 837 19 77
Montag bis Freitag, 08:00 – 18:00 Uhr
kontakt@stiftung-opferschutz.nrw.de